Das Bergregal |
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| Quellenangaben
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| Der Rechtsbegriff Regal ist heute nur noch in der
Schweiz (im Zusammenhang mit Postregal und dem davon abgeleiteten
Telegraphenregal) geläufig. Im Mttelalter war dieser Begriff auch
im heutigen Deutschland in Gebrauch. Er leitet sich wahrscheinlich von
dem lateinischen Wort 'regalis' (königlich, Königsrecht) ab.
Es gab u.a das Zollregal, das Mühlenregal, das Fischerreiregal. |
Regal |
| Im Wormser Konkordat 1122 (Beilegung des
Investiturstreits) wird der Begriff Regal erstmals nachgewiesen. Er
bezeichnet Hoheitsrechte. Die Fachliteratur unterteilt das Regal in
Rechte der Staatsgewalt im engeren Sinne (Rechte der Staatsgewalt, z.B.
Recht auf Militär) und im weiteren Sinne. Letztere umfassen
wirtschaftlichen Nutzen bringende Rechte. Diese "eigentliche
Regalien" sind v.a. Wasser- und Wegeregal, Zollregal, Mühlenregal,
Fischerreiregal, Postregal, Bergregal, Münzregal, Marktregal, Recht
auf herrenlose Sachen. Diese Regalien kann man am ehesten mit dem Recht
auf Konzessionserteilung gegen Konzessionsgebühr vergleichen. Im
Konstanzer Vertrag werden die Regalien ('Regalien des heiligen Petrus')
auf dem Papst als Herrscher des Erdenkreis zurückgeführt.
Entsprechend der mittelalterlichen Rechtsordnung vom Papst an den Kaiser
und die Könige und von denen an die Landesherren weitergegeben
('verliehen') werden. Diesem stand es frei, Regalien selbst zu nutzen
oder es den Nutzer/den Grundherren weiterzuverleihen. |
Bedeutung |
| Das Recht Erz abzubauen fällt unter das Bergregal.
Im Jahre 1158 ließ Friedrich Barbarossa den Bergbau und die Münzprägung
für Königsrecht (Regalien) erklären. In der Goldenen
Bulle 1356 wurde das Bergregal auf die Kürfürsten übertragen.
Im Westfälischen Frieden 1648 wurde allen Landesherren das
Bergregal verliehen. Mindestens in Sachsen unterschied man das höhere
(für Silber, Gold) und niedere (für Kupfer, Zinn) Bergregal.
Das Bergregal für niedere Erze lag bei der Grundherrschaft, d.h.bei
den Grafen. Der Landesherr hatte das Bergregal für die höheren
Erze. Die praktische Verwaltung erfolgt durch die Bergämter, die
damit den 'Obersten Bergherren' vor Ort vertraten.. |
Bergrecht |
Als Gegenleistung für die Verleihung der
Bergbaukonzession musste der Bergzehnt gezahlt werden. Auch die
Hütten und die Münzprägeanstalten mussten Abgaben zahlen.
Schätzungen gehen dahin, dass 20-40 % des Rohertrages königliche
Einnahmen waren. Die sächsischen Könige finanzierten mit dem
Erlösen aus dem Bergbau ihre prunkvollen Schlösser und
Kunstsammlungen.
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Bergzehnt |
| sonstige verwandte Begriffe: Allmenderegal |
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